Statuten

1. Name, Dauer und Sitz

Unter dem Namen city com baden besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB auf unbestimmte Dauer.

Der Sitz dieses Vereines befindet sich in Baden.

city com baden kann Mitglied von anderen Trägervereinen sein, wie zum Beispiel vom SVIO oder dem Aargauischen Gewerbeverband.

2. Zweck

city com baden bezweckt den Zusammenschluss von Ladengeschäften, Gewerbe, Handel, Dienstleistungen und freien Berufen zur Förderung des Badener Gewerbes in seiner Gesamtheit, vertritt dessen Interessen nach aussen und wahrt die wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder durch

    • Unterstützung und Förderung der freien Marktwirtschaft auf kommunaler und kantonaler Ebene durch Einflussnahme auf Behörden, Verwaltung, politische Parteien, Institutionen und Medien
    • Förderung der City als Geschäfts- und Einkaufszentrum mittels geeigneter Werbemassnahmen
    • Bekämpfung von unlauterem Wettbewerb
    • zeitgemässe Öffentlichkeitsarbeit und Verkaufsförderungsaktionen
    • Standortwerbung für die Badener Ladengeschäfte und das Gewerbe
    • Durchführung von Gewerbeausstellungen, Messen und anderen Veranstaltungen
    • Pflege der Kollegialität durch gesellschaftliche Anlässe
    • Förderung des beruflichen Nachwuchses durch geeignete Massnahmen
    • Information der Mitglieder über Wirtschaftsfragen, Branchenentwicklungen, politische und gesetzgeberische Entwicklungen

 

3. Mitgliedschaft

city com baden hat Aktiv-, Interessen- und Ehrenmitglieder.

Als Aktivmitglieder können natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, welche im Detailhandel, Gewerbe, Industrie (KMU), Dienstleistungsbereich oder einem freien Beruf tätig sind.

Als Interessenmitglieder können natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die kein eigenes Geschäft (mehr) besitzen, sich aber aus anderen Gründen mit city com baden besonders verbunden fühlen.

Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die sich um den Verein und die Förderung des Handels und Gewerbes besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung durch den Vorstand.

Durch die schriftliche Beitrittserklärung anerkennt jedes Mitglied Statuten, Reglemente und Beschlüsse von city com baden als für sich verbindlich.

Die Mitgliedschaft erlischt durch

  • Austritt, welcher mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten durch schriftliche Anzeige auf Ende eines Vereinsjahres möglich ist. Bei Austritt bleibt der laufende Jahresbeitrag geschuldet.
  • Auflösung des Geschäftes, wobei der bereits bezahlte Jahresbeitrag zugunsten von city com baden verfällt.
  • Ausschluss, welcher vom Vorstand verfügt wird, insbesondere falls die Beiträge nicht entrichtet werden oder bei Zuwiderhandlung gegen die Interessen des Vereines
  • Tod.
4.1 Organe des Vereines

Die Organe des Vereines sind

  • Generalversammlung
  • Vorstand
  • Rechnungsrevisoren
4.2 Die Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet grundsätzlich alljährlich in der ersten Hälfte des Jahres oder an einem anderen vom Vorstand zu bestimmenden Datum statt. Eine ausserordentliche GV kann vom Vorstand oder auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einberufen werden.

Die Einberufung der GV erfolgt durch den Vorstand durch schriftliche Einladung unter Angabe der Traktandenliste mindestens 20 Tage im voraus.

Jedes Mitglied hat das Recht, schriftliche Anträge zuhanden der Generalversammlung zu stellen. Diese sind mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung an den Präsidenten einzureichen.

Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Versammlung
  • Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten
  • Genehmigung der Jahresrechnung und gleichzeitige Entlastung der verantwortlichen Organe
  • Kenntnisnahme des Revisorenberichtes
  • Abnahme des Budgets und Beschlussfassung über das Beitragsreglement
  • Beschlussfassung über das Jahresprogramm und die Vereinsaktivitäten
  • Genehmigung des Werbeprogrammes
  • Beratung und Beschlussfassung über traktandierte Anträge
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Festsetzung und Revision der Statuten
  • Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder
  • Wahl der Rechnungsrevisoren

Unter Vorbehalt der gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen fassen die ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Wahlen gilt im 1. Wahlgang das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder, im allenfalls erforderlichen zweiten Wahlgang das relative Mehr der anwesenden Mitglieder.

Der Präsident leitet die Generalversammlung. Er stimmt und wählt mit. Bei Stimmengleichheit fällt er den Stichentscheid.

4.3 Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

dem Präsidenten

dem Geschäftsführer

dem Kassier

und weiteren Mitgliedern

Der Vorstand konstituiert sich – mit Ausnahme des Präsidenten – selbst und wird für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.Der Verein wird durch den Präsidenten nach aussen vertreten. Der Präsident und der Geschäftsführer führen je Kollektivunterschrift zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

Über Organisation, Aufgaben und Kompetenzen kann der Vorstand ein Reglement erlassen.

Dem Vorstand sind folgende Aufgaben übertragen:

  • Leitung des Vereines
  • Vertretung des Vereines nach aussen
  • Regelung der Unterschriftsberechtigung
  • Erarbeitung und Durchführung eines Jahresprogrammes und der Werbeaktivitäten
  • Vollzug der Versammlungsbeschlüsse
  • Berichterstattung an die Mitglieder
  • Ausführung sämtlicher Geschäfte, die nicht einem anderen Organ übertragen sind
  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  • Antrag für die Ernennung von Ehrenmitgliedern an die GV
  • Mitgliederwerbung
  • Verwaltung und Bewirtschaftung des Vereinsvermögens
  • Jährliche Rechnungsablage
  • Einsetzung der Werbekommission, die mehrheitlich aus Vertretern des Detailhandels zusammengesetzt ist
  • Einsetzung von anderen Spezialkommissionen
  • Einsetzung eines Sekretariates für die Administration
4.4 Die Revisoren

Die Generalversammlung wählt für eine Amtsdauer von drei Jahren zwei Rechnungsrevisoren und 1 Ersatz, welche nicht dem Vorstand angehören dürfen. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Generalversammlung kann auch eine Revisionsgesellschaft wählen, die Mitglied der Treuhandkammer ist.

Die Revisoren überprüfen die Jahresrechnung und erstatten der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag.

Die Rechnungsablage erfolgt jährlich per 31. Dezember. Die Jahresrechnung und der Revisorenbericht sind 20 Tage vor der Generalversammlung zur Einsicht für die Mitglieder aufzulegen.

5. Mittel

Die Einnahmen des Vereines bestehen aus:

  • Mitgliederbeiträgen
  • Werbebeiträgen des Detailhandels
  • Sponsoren- und anderen freiwilligen Beiträgen
  • Ertrag aus dem Finanzvermögen

Die Mitglieder- und Werbebeiträge werden in einem separaten Beitragsreglement, welches von der GV zu genehmigen ist, geregelt.

Für die Verbindlichkeiten des Vereines haftet nur das Vereinsvermögen. Eine Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

6. Schlussbestimmungen

Eine Statutenrevision ist durch die Generalversammlung mit einer Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder zu beschliessen.

Die Auflösung des Vereines kann nur durch den Vorstand oder 10 % der eingeschriebenen Mitglieder beantragt werden. Die Auflösung des Vereines kann durch die Generalversammlung mit Zweidrittelsmehr der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Bleibt nach der Liquidation ein Aktivenüberschuss, so ist er gleichmässig unter diejenigen Mitglieder zu verteilen, welche zur Zeit der Auflösung Mitglieder waren.

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